| Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Spezialmittlung | |
| 1.
Allgemeines:
Sämtliche Verträge auch künftige der It Works GmbH, It Works
Aussenwerbung GmbH, It Works München GmbH, PosterPool Media Agentur
GmbH und WestWorks GmbH (im folgenden Verwenderin genannt) und Ihrer
Vertragspartner (im folgenden Auftraggeber genannt) betreffende
Werbemaßnahmen kommen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. 2. Vertragsgegenstand: Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Planung, der Einkauf und die Durchführung von Plakatanschlag an Anschlagstellen und Werbemaßnahmen an Sonderwerbeformen. 3. Auftragsbestätigung: Verträge kommen ausschließlich nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Verwenderin zustande. Aufträge des Auftraggebers sind grundsätzlich Festaufträge. Allerdings besteht bei den Werbeträgern Großfläche, Megalight, Allgemeinanschlag, Superposter und Ganzstelle eine Rücktrittsfrist von 65 Tagen vor Anschlagbeginn. 4. Laufzeit, Ablaufplan und Werbemedien: Laufzeit, Ablaufplan, Art und Umfang der einzusetzenden Werbemedien richten sich jeweils nach der schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung. Die Verwenderin behält sich im Einzelfall die Verschiebung oder Vorverlegung der jeweiligen Werbemaßnahme um bis zu achtundvierzig Stunden vor. Es ist jederzeit möglich einen geringeren Umfang der Buchung durchzuführen. Soweit dies der Verwenderin bekannt ist, ist der Auftraggeber in angemessener Frist hierüber zu informieren und die Rechnung entsprechend zu kürzen. überbuchungen sind nur bis zu 10% des Budget möglich, falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. 5. Option: Platzvorschriften werden nicht angenommen. Möglich ist aber die Reservierung einer Option beim jeweiligen Pächter durch die Verwenderin auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers. Sollte im Einzelfall eine Option nach vorheriger schriftlicher Gegenbestätigung des Wunsches durch die Verwenderin nicht zu verwirklichen sein, so haftet die Verwenderin nur für eigenes Verschulden nach diesen Bedingungen. 6. Sonderleistungen und Laufzeit: Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; Sie werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Wenn der Auftraggeber eine Veränderung oder Unterbrechung des Anschlages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlages als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung. 7. Fälligkeit und Zahlung: Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Erfolgt der Zahlungseingang auf dem Konto der Verwenderin 15 Tage vor Anschlagbeginn (A-Block) so gewährt die Verwenderin auf folgende Werbeträger Grossfläche, Megalight, Citylight, Allgemeinanschlag, Superposter, Ganzstellen 2% Skonto. Die Nettofälligkeit ist 10 Tage vor Anschlagbeginn (A-Block) der jeweiligen Dekade. 8. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung: Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers ist im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstammt. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderung ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt ist. 9. Skonti und Vorauszahlung: Die benannten Skonti werden nicht gewährt, sofern sich der Auftraggeber bei der Begleichung von weiteren Forderungen aus demselben oder einem frühren Vertragsverhältnisses in Verzug befindet. Neukunden erklären sich für die ersten drei Auftragserteilungen mit einer 50% Vorauszahlung bei Auftragserteilung einverstanden. 10. Verzugszinsen: Die Verzugszinsen betragen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz und wenn kein Verbraucher beteiligt ist 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 I, II i.V.m. § 247 I BGB. 11. Wechsel und Schecks: Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Erfüllung tritt erst dann ein, wenn die Verwenderin über den Betrag verfügen kann, bei Wechseln oder Schecks erst bei Einlösung oder endgültiger Gutschrift. Durch die Hereinnahme von Wechseln und Schecks übernimmt die Verwenderin bzgl. Protest und rechtzeitiger Vorlage keinerlei Verpflichtungen. Sämtliche beim Einzug entstehenden Kosten und Spesen hat der Auftraggeber zu tragen. 12. Zahlungsmodalitäten: Zahlungen werden zunächst auf etwa angefallene Kosten, Zinsen und hernach auf die Hauptforderung verrechnet. Alle Forderungen der Verwenderin werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel oder Schecks sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Auftraggeber sonst gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen verstößt oder der Verwenderin Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Die Verwenderin ist in einem solchen Fall ferner dazu berechtigt, noch ausstehende Leistungen von (über das vertragliche Maß hinausgehende) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, hierzu eine angemessene Nachfrist zu setzen und bei deren fruchtlosen Verstreichen Wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Werbemittler - beispielsweise Werbeagentur - handelt, der die Verwenderin mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Kunden beauftragt, tritt dieser seine Forderungen in Höhe der Forderungen der Verwenderin zur Sicherung derselben ab, die diese Abtretung annimmt. Der Auftraggeber ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für die Verwenderin berechtigt wenn und soweit er die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an die Verwenderin sicherstellt. Kann der Auftraggeber hierfür keine Gewähr bieten, so hat er die Verwenderin hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit diese selbst aus abgetretenem Recht vorgehen kann. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher - auch künftiger - Forderungen der Verwenderin gegen den Auftraggeber. Sie erlischt erst mit kompletter Ausgleichung aller Forderungen der Verwenderin. Die Verwenderin ist zur Abtretung Ihrer Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Verwenderin unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten. 13. Verzug oder Unmöglichkeit: Falls die Verwenderin mit der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug gerät, hat der Auftraggeber ihr zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf derselben kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Durchführbarkeit der Werbemaßnahme bis dahin nicht versichert worden ist. Der Ersatz von Verzugsschaden ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit nicht im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ein leitender Angestellter oder im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten irgendein Angestellter dies vorsätzlich oder grobfahrlässig zu vertreten hat. 14. Ereignisse höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Verwenderin dazu, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die höhere Gewalt stehen Krieg, Aufruhr, Streik, Ausperrung, Stromausfall, gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Verbote oder Auflagen insbesondere betreffend dem Inhalt und die Aufmachung der Werbemedien - und sonstige Umstände gleich, die die Verwenderin nicht zu vertreten hat, die Ihr jedoch die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen und zwar unabhängig davon, ob sie bei der Verwenderin oder einem Nachunternehmer eintreten. In diesem Falle steht dem Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch nicht zu. Der Auftraggeber kann in diesem Falle von der Verwenderin eine Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt. Erklärt sich die Verwenderin nicht, so kann der Auftraggeber zurücktreten. Eine Erstattung der vertraglich vereinbarten Vorschussleistungen erfolgt nicht. Soweit aus Gründen, welche die Verwenderin nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, höhere Gewalt, Bau-/Abrissmaßnahmen auf behördliche Veranlassung oder solche des Standorteigentümers, nicht nur vorübergehende Nichterreichbarkeit des Werbeträgers) der Auftrag nicht vereinbarungsgemäß ausgeführt werden kann, bleiben der Verwenderin ein gleichwertiger Austausch bzw. eine Reduzierung beauftragter Aushänge in einem Unfang von bis zu 1,75% der beauftragten Aushänge vor und nach Beginn des Aushangzeitraums vorbehalten,. Für die Beschädigung von Aushängen durch Dritte oder durch höhere Gewalt haftet der Auftragnehmer nicht. 15.
Mängel und Gewährleistung:
Offensichtliche Mängel sind der Verwenderin unverzüglich und
schriftlich im einzelnen begründet anzuzeigen. Der Auftraggeber hat
die Vertragsmäßigkeit unverzüglich nach Beginn der Maßnahme zu
prüfen. Nach Ablauf der Maßnahme können hierwegen Ansprüche nicht
mehr geltend gemacht werden. Die übrigen Gewährleistungsansprüche
verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. |





